Allgemeine Bestimmungen für Lizenznehmer

Die Fischereilizenzen werden vom Fischerbund Machland in begrenzter Stückzahl ausgegeben. Der Verein kann ohne Angaben von Gründen die Ausgabe der Lizenz verweigern. Jeder Lizenznehmer hat sich über die Bestimmungen sowie die Grenzen des Reviers zu Informieren und diese einzuhalten. Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Die Fischereiordnung ist unterschrieben mit gültiger Fischerkarte, der Zahlungsbestätigung für die Jahresfischerkartenabgabe sowie der Fangliste beim Fischfang mitzuführen.

Vor Beginn des Angeltages ist in der Fischereiberechtigung das Datum und das Gewässer einzutragen. Wird über 24 Uhr hinaus gefischt, ist auch das Datum des Folgetages einzutragen. Entnommene Fische sind sofort einzutragen. Fische im Setzkescher gelten als entnommen!

Die beeideten und von den Besitzern oder Bewirtschaftern bestellten Fischereischutzorgane sind sowohl zur Kontrolle der Fischereilegitimation als auch der Fahrzeuge, Fischertaschen, Rucksäcke etc. sowie der Fischereigeräte und der gefangenen Fische berechtigt. Den Aufforderungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten. Im Falle einer Übertretung des jeweils gültigen Fischereigesetzes und der von den Besitzern oder Bewirtschaftern aufgestellten Bestimmungen, sind die Fischereischutzorgane befugt, die zur Beweisführung notwendigen Gegenstände und die Fischereiberechtigung vorläufig zu beschlagnahmen.

Die gesetzlichen und von den Besitzern od. Bewirtschaftern festgelegten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten. (OÖ-Fischereiverordnung)  Schonzeiten, Brittelmaße gesetzlich bis auf Sonderregelung

Gefangene Fische dürfen nicht lebendig mitgenommen werden!

Hälterung anderer als selbst gefangener Fische ist verboten. Im Setzkescher darf nur die gemäß den Bestimmungen erlaubte Menge an Fischen gehältert werden. Der Austausch und die Weitergabe gefangener Fische ist verboten.

Insgesamt dürfen maximal 8 Stk Raubfische (Hecht, Zander, Wolgazander, Wels) pro Jahr entnommen werden. Weiters dürfen maximal 2 Stk Karpfen je Woche und insgesamt 15 Stk Karpfen pro Jahr entnommen werden.

Entnahmefenster gelten für folgende Fischarten:

  • Hecht 70-90cm
  • Zander 50-70cm
  • Flussbarsch 25-35cm
  • Karpfen 35-60cm

Fische die außerhalb des Entnahmefensters liegen sind schonend zurückzusetzen.

Je Angeltag dürfen maximal 5 Stk Weißfische je Woche entnommen werden.

Ist das wöchentliche oder jährliche Fanglimit erreicht, so ist das Angeln auf diese Fischart einzustellen.

Der Handel mit entnommenen Fischen, egal in welcher Art und Weise (Verkauf, Tausch, „Verschenken“) ist verboten. Es ist verboten am Gewässer Abfall, Schuppen etc. zu hinterlassen.

Für das Betreiben von offenen Feuerstellen gelten die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

Das Mitfischen von Kindern bis zum 12. Lebensjahr ist mit einer Rute in Begleitung einer Aufsichtsperson mit Lizenz gestattet. Sowohl die Rute als auch der Ausfang zählen zum Lizenznehmer, ebenso muss der Mitfischer im Besitz eines Lizenzbuches von OÖ sein.

Das Fangverzeichnis ist nach Ablauf des Angeljahres beim Aussteller abzugeben. Gefangene Fische sind, soweit sie mitgenommen werden, sofort nach dem Fang, in die entsprechenden Kästchen mit Abkürzung und Länge einzutragen.z.B:

    Fische
Datum Rev 1 2 3 4 5
06.07. DO HE 76 ZA 63 BAR 28 N 43 BA 57

A = Aal,  AR = Aalrute,  W = Wels, BA = Barbe, N = Nase, ZA = Zander, BAR = Barsch, ZI = Zingel, ST = Stör, BF = Bachforelle, RF = Regenbogenforelle, BL = Blaunase, RA = Rotauge, AI= Aitel, BR = Brachse, KA = Karpfen,  HA = Hasel, HE = Hecht, SAI = Saibling, HU = Huchen, SCH = Schleie, LA = Laube, G = Güster, WZ = Wolgazander, Ä=Äsche,RO = Rotfeder, RN = Russnase

Revier Donau = DO, Revier Naarn = SN

Bestimmungen der einzelnen Gewässer

Naarn:

Schwemmnaarn, Naarn-Durchstich, Mühlnaarn und Deimingerbach sind unter Naarn im Fangverzeichnis einzutragen. Die Reviergrenzen sind mit Grenztafeln markiert. Pro Woche sind gesamt 2 Fischtage erlaubt. Es gelten die gesetzl. Schonzeiten des OÖ Fischereigesetzes. Es dürfen pro Fischtag insgesamt 2 Stück Forellen, Saiblinge, oder Äschen entnommen werden, nach deren Fang der Fischfang einzustellen ist. Fangfähige Forellen sind nach dem Fang zu entnehmen und dürfen nicht zurückgesetzt werden. Mindestfangmaß für Forellen beträgt 28cm.

Donau:

Das Donaurevier reicht Stromaufwärts vom Schranken unterhalb des Reviers Kaindlau bis ca. 800m unterhalb der Zufahrtskreuzung Eizendorf, Beide Grenzen sind mit Reviergrenztafeln markiert. Vor Beginn ist der Fischfang unter Donau einzutragen. Es gelten die gesetzl. Schonzeiten des OÖ Fischereigesetzes. Die Anzahl der Fischtage pro Woche ist unbegrenzt.

Es dürfen pro Woche insgesamt 2 Stück Zander, Wolgazander, Hecht, oder Wels entnommen werden nach deren Fang der Fischfang auf Raubfisch einzustellen ist. Insgesamt dürfen maximal 8 Stk Raubfische pro Jahr entnommen werden. Weiters dürfen 2 Stk Karpfen pro Woche und maximal 15 Stk pro Jahr entnommen werden. Rapfen (Schied) ist bis auf weiteres ganzjährig geschont.

Gästekarten:

Jahreslizenznehmer haben die Möglichkeit für eine fischende Begleitperson eine Gasttageskarte zu lösen. Der Jahreslizenznehmer hat die volle Verantwortung für die Einhaltung der Fischereiordnung für seinen Gast zu tragen. Die Anzahl der Gasttageskarten ist je Lizenznehmer mit 3 Stück pro Kalenderjahr begrenzt. Für Gastkartenfischer sind die gesonderten Bestimmungen zu beachten.

Allgemeines

Übertretungen gegen das OÖ Fischereigesetz oder die Bestimmungen des FIB-Machlandes haben den Entzug der Lizenz ohne Recht auf Rückerstattung der Lizenzgebühr zur Folge. Der Fischerbund Machland übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, Verletzungen etc. am Gewässer.

Der Lizenznehmer nimmt die Bestimmungen mit Bezug der Lizenz durch Unterschrift zur Kenntnis.

 Fischereigrenzen